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29.01.2025

Grundsteuer 2025

Fragen und Antworten

Warum wird die Grundsteuer reformiert?

Die Bewertung des Grundbesitzes, die als Grundlage für die Grundsteuer bis zum Jahr 2024 maßgeblich war, ist vom Bundesverfassungsgericht als völlig veraltet angesehen worden und muss daher ab 2025 durch eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte reformiert werden.

Was ist Inhalt der Reform?

Die Finanzämter haben in den letzten Jahren die neuen Grundsteuerwerte ermittelt. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wurde der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies war ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wurde, den alle Eigentümer bereits vom Finanzamt erhalten haben. Für Rückfragen zum Messbetrag oder Rechtsmittel zum Messbescheid sind ausschließlich die Finanzämter zuständig (siehe auch: Kontaktdaten Finanzamt)!

Der Messbescheid ist verbindlich – auch für die Gemeinde Finnentrop, die davon nicht abweichen darf. In einem letzten Schritt werden lediglich die Hebesätze angewendet, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Grundsteuerhebesätze gibt es nunmehr drei: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und zwei für die Grundsteuer B, differenziert nach Wohn- und Nichtwohngrundstücken.

Was heißt das für die Grundsteuer?

Wesentlich für die Grundsteuerzahler ist die Wertentwicklung nach neuem Recht (im Vergleich zum bisherigen Recht, das bis einschließlich 2024 galt). Ob ein Grundbesitz nach neuem Recht (also ab 2025) als besonders „wertvoll“, weniger „wertvoll“ oder eher durchschnittlich eingestuft wurde, richtet sich nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes, das im Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts abgebildet ist. Die Gemeinden haben auf die Wertfeststellung als solche keinen Einfluss.

Die Festlegung differenzierter Grundsteuer-B-Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke nach Grundstücksarten dient der Reduzierung von Wohnnebenkosten aus sozialpolitischen Gründen. Die Festlegung der Grundstücksart wird ebenfalls durch die Finanzämter vorgenommen und umfasst folgende Zuordnungen:

Wohngrundstücke = Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum

Nichtwohngrundstücke = Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke.

Muss ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlt werden?

Ob Eigentümer ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung des Grundbesitzes ab. Diese Wertentwicklung wird durch die Festsetzung des Finanzamtes im Grundsteuer-Messbescheid abgebildet.

Maßnahmen der Gemeinde Finnentrop zur Eingrenzung der Belastungen für den Bürger/die Bürgerinnen:

Die Gemeinde Finnentrop wirkt dem allgemein zu beobachtenden Trend einer überdurchschnittlichen Wertentwicklung der Wohngrundstücke durch die Festlegung unterschiedlicher Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke bewusst entgegen.

Bei Verbleib eines einheitlichen Grundsteuer-B-Hebesatzes hätte die jetzige differenzierte Grundstücksart „Wohngrundstücke“ mit einem rund 25 % höheren Hebesatz im Vergleich zum Hebesatz ab 01.01.2025 besteuert werden müssen.

Durch die Hebesatzdifferenzierung wird somit einer erheblichen zusätzlichen Belastung aller Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken sowie Wohnungseigentum entgegengewirkt, deren Anteil immerhin 85 % der insgesamt zu veranlagenden Grundsteuer B ausmacht.

Was bedeutet Aufkommensneutralität?

Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte und somit auch die Grundsteuer-Messbeträge verändern, müssen alle Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen.

Seitens des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums wurde dazu eine „Liste der zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze aller Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht.

Dies bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform und Zugrundelegung des aufkommensneutralen Hebesatzes ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Reform.

Darf das Grundsteueraufkommen in 2025 überhaupt erhöht werden?

Dies ist rechtlich in jedem Falle zulässig, auch wenn keine Gemeinde ausschließlich wegen der Reform das Grundsteueraufkommen erhöht.

Allerdings kann es notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuer insgesamt angemessen anzuheben. Alle Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, ihren Haushalt auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der aktuellen Aufgaben nicht aus, muss auch über angemessene Steuererhöhungen nachgedacht werden.

Zum 01.01.2025 hat die Gemeinde Finnentrop daher die vom nordrhein-westfälischen Finanzministerium übernommenen aufkommensneutralen Grundsteuerhebesätze nach Abstimmung in den politischen Gremien jeweils um bis zu 4,6 % erhöht.

Empfehlung des Bundes der Steuerzahler zu kommunalen Hebesätzen:

Der Bund der Steuerzähler rät davon ab, Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid, d.h. gegen den durch die Kommune festgesetzten Hebesatz, einzulegen.

Siehe dazu auch: Was tun, wenn die Grundsteuer erhöht wird? 

Kontaktdaten Finanzamt:

Für Rückfragen zum Grundsteuer-Messbetrag und der Grundstücksart oder im Hinblick auf Rechtsmittel zum Grundsteuer-Messbescheid kontaktieren Sie bitte das für Sie zuständige Finanzamt Olpe wie folgt:

Bei allen Anfragen an das Finanzamt ist das Aktenzeichen/die Einheitswertnummer anzugeben. Diese sind nummerisch identisch und im Grundsteuer-Messbescheid (Aktenzeichen) oder im Bescheid über Grundbesitzabgaben (Einheitswertnummer, siehe Seite 1) ersichtlich: